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Geisemeyer, Gesine
Die Berufung der bedürftigen Partei im Zivilprozess
Zugleich en Beitrag zum Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
Kovac, J.
978-3-8300-4116-0
1. Aufl. 2009 / 250 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Zivilprozessrecht. Band: 16

Rechtsprechung und herrschende Lehre sind sich seit langem darüber einig, dass - anders als in der ersten Instanz im Zivilprozess - eine Berufung nicht nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden darf. Begründet wird dies schlicht mit dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln bzw. von Prozesshandlungen im Allgemeinen. So ist die mittellose Partei gezwungen, zur Wahrung der Frist die Berufung einzulegen. Wird ihr anschließend Prozesskostenhilfe versagt, kann sie die Berufung zwar zurückzunehmen, muss jedoch die bereits entstandenen Kosten hierfür tragen. Alternativ besteht für die bedürftige Partei nur die Möglichkeit, zunächst isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen, was in den allermeisten Fällen zur Versäumung der Rechtsmittelfrist führt. Damit die mittellose Partei aber nicht schlechter steht als eine reiche Partei, gestattet es ihr die Rechtsprechung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, gegebenenfalls auch die versäumte Begründungsfrist, zu stellen. Ein solch umständliches und den Hauptprozess nochmals verzögerndes Verfahren könnte durch eine Berufung, welche von vornherein nur für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt wird, vermieden werden. Ziel der Verfasserin ist es daher, die Zulässigkeit einer durch Prozesskostenhilfebewilligung bedingten Berufung zu untersuchen.